Alles Wissenswerte zum Thema Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt – was ist das?

Wenn Sie einmal nicht Ihr volles Gehalt beziehen, erhalten Sie sogenannte Lohnersatzleistungen. Hierzu gehören u.a. das Mutterschaftsgeld, das Krankengeld und das Arbeitslosengeld. Diese und weitere Leistungen (s.u.) sind steuerfrei. Was zunächst sehr gut klingt, hat allerdings einen Haken. Die Lohnersatzleistungen, welche auch als Entgeltersatzleistungen sowie seltener als Einkommensersatzleistungen bezeichnet werden, müssen nämlich in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden; für sie gilt der sogenannten Progressionsvorbehalt.

Was das genau bedeutet, welche Leistungen unter diesen Vorbehalt fallen und alles Weitere zum Thema erläutern wir von Lohnhelden in den folgenden Abschnitten.

Inhaltsverzeichnis

1. Was versteht man unter dem Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass in Anspruch genommene Lohnersatzleistungen mit in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen werden. Der Vorbehalt wirkt sich also steigend auf die zu zahlenden Steuern aus. Das Steuergesetz sagt dazu Folgendes.

  • Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
  • Eine in Anspruch genommene Lohnersatzleistung bleibt zwar steuerfrei, erhöht aber die Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
  • Bei welchen Lohnersatzleistungen der Progressionsvorbehalt Anwendung findet, ist im Einkommensteuergesetz (§ 32b EStG) geregelt; die Auswirkung auf die Lohnsteuer-Höhe wird beispielhaft in R 32b EStR erläutert.

Merke: Der Progressionsvorbehalt steht im Zusammenhang mit der Einkommensteuer. Diese wird vom Finanzamt festgesetzt. Der damit verbundene Prozess wird als Einkommensteuerveranlagung bezeichnet. Die Einkommensteuer soll der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gerecht werden und richtet sich somit nach dem erwirtschafteten Einkommen.

2. Welche Leistungen sind betroffen?

Diese steuerfreien Lohnersatzleistungen und Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit Ihren Steuersatz:

  • Arbeitslosengeld I (NICHT Arbeitslosengeld II)
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld u.Ä.
  • Elterngeld gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Mutterschaftsgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Unterhaltsgeld, das aus den Europäischen Sozialfonds finanziert wird
  • Verdienstausfall-Entschädigungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz
  • Einkünfte, die steuerfrei sind, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (steuerfreie Auslandseinkünfte)
  • steuerfreie Zuschläge und Aufstockungsbeträge.

Diese Aufzählung ist abschließend, d.h. sämtliche nicht in § 32b EStG genannten Leistungen, wie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder das Erziehungsgeld unterliegen nicht dem speziellen Vorbehalt. Und zwar auch dann nicht, wenn sie steuerfrei sind. Des Weiteren bleiben Lohnersatzleistungen von insgesamt max. 410 Euro unberücksichtigt.

Merke: Die meisten Entgeltersatzleistungen finden Sie nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Stattdessen ist im EStG geregelt, welche Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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3. Welche weiteren Grundsätze gelten?

  • Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber Kurzarbeitergeld oder eine andere Lohnersatzleistung aus, so muss er diese bescheinigen.
  • Übrige Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I) sind durch die Stelle zu bescheinigen, die sie erbringt. So kann der Leistungsempfänger die in Anspruch genommenen Leistungen in der Steuererklärung nachweisen.
  • Wird die Arbeitslohnzahlung mindestens für fünf Tage ausgesetzt und durch Lohnersatzleistungen ausgeglichen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss der Arbeitgeber dies in der Lohnsteuerbescheinigung kennzeichnen: Und zwar mit dem Großbuchstaben U und auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleibt.
  • Sofern dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen zurückgezahlt werden, sind die tatsächlich zurückgezahlten Beträge mit anderen Progressionsleistungen (im Jahr der Rückzahlung) zu verrechnen.

4. Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meine Steuerlast aus?

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt sich die Frage, wie steuerfreie bzw. ausländische Einnahmen behandelt werden:

  1. Lohnersatzleistungen gehören zum Gesamteinkommen und können somit die Steuerlast erhöhen. Dabei gilt: Die Höhe des Einkommens bestimmt den Steuersatz. Anders ausgedrückt: Je mehr Einkommen Sie haben, desto mehr Steuern müssen Sie zahlen.
  2. Die Ersatzleistungen erhöhen zwar den individuellen Steuersatz. Diesen zahlen Sie aber nur auf Ihre steuerpflichtigen Einnahmen.

Ein Beispiel:

Herr Günter hat im Jahr 2020 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 Euro. Darüber hinaus hat er in dem Jahr Krankengeld und Kurzarbeitergeld erhalten. Und zwar in Höhe von insgesamt 6.000 Euro. Es ergibt sich die folgende Steuerrechnung.

 

Ohne PV

Mit PV

Durchschnittssteuersatz in Prozent

17,29

19,71

ESt in Euro

5.187

5.913

Für Herrn Günter ergeben sich durch die steuerfreien Lohnersatzleistungen im Jahr 2020 726 Euro Mehrsteuern.

Kritik: Der Progressionsvorbehalt wird von Kritikern als „heimliche Besteuerung“ bezeichnet. Der Grund leuchtet ein: Für die Berechnung des Steuersatzes auf steuerpflichtige Einkünfte werden nach § 32b EStG ausdrücklich steuerfreie Einnahmen herangezogen.

5. Wann greift der Progressionsvorbehalt nicht?

Wie bereits erwähnt, gibt es auch steuerfreie Entgeltersatzleistungen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierzu gehören u.a. die folgenden.

  • Arbeitslosengeld II
  • Überbrückungsgeld nach dem SGB III
  • Sozialhilfe
  • Betreuungsgeld
  • Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung
  • Gründungszuschuss

6. Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie eine oder mehrere Lohnersatzleistungen erhalten haben, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, müssen Sie in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Ein Beispiel:

Sie haben im Jahr 2019 Entgeltersatzleistungen erhalten. Dementsprechend müssen Sie im nächsten Jahr Ihre Einkommensteuererklärung an das für Sie zuständige Finanzamt schicken. Ohne Steuerberater haben Sie dafür bis zum 31.07.2020 Zeit; mit Steuerberater verlängert sich diese Frist bis zum 28.02.2021.

Es ergibt sich vermutlich eine Steuernachzahlung für das Jahr 2019. Der Grund: Auf Ihr laufendes Gehalt wurde ein sogenannter unterjähriger Steuersatz angewandt, sprich: der Progressionsvorbehalt wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Durch die Lohnersatzleistungen erhöht sich jedoch der Steuersatz, d.h. Ihr Gehalt im Jahr 2019 wird durch die in Anspruch genommenen Leistungen stärker besteuert; zu wenig gezahlte Steuern müssen nachgezahlt werden.

Merke: Steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können Steuernachzahlungen bedingen. Bedenken Sie dies, wenn Sie Ihr Jahres-Nettoeinkommen berechnen! Bei weiteren Fragen können Sie die uns gerne kontaktieren.

7. Was muss ich noch beachten?

Entscheidend für den Progressionsvorbehalt respektive für die Besteuerung ist, wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht: Die Lohnersatzleistung wird in dem Jahr dem Progressionsvorbehalt unterworfen, in dem Sie sie erhalten haben.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gibt es allerdings eine Ausnahme: Fließen diese kurz nach dem Ende oder kurz vor Beginn eines Kalenderjahres, zu dem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören, zu, gelten sie als in dem Jahr bezogen, für das sie angesetzt waren. Als Grenze für diese kurzen Zeiträume gelten zehn Tage, also der 21.12. sowie der 10.01. eines jeden Jahres.

Ein Beispiel:

Frau Liebknecht wird Ende 2020 arbeitslos. Fortan erhält sie am Ende eines jeden Monats Arbeitslosengeld I. Geht das Geld für Dezember 2020 erst am 06.01. auf Frau Liebknechts Bankkonto ein, „zählt“ es dennoch für 2020 und wird somit in der entsprechenden Steuererklärung angegeben.

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8. Progressionsvorbehalt und ermäßigt besteuerte Einnahmen

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich steuererhöhend auf das steuerpflichtige Einkommen aus. Das trifft auch auf ermäßigt besteuerte Einnahmen zu. Treffen diese mit den „normal“ versteuerten Einnahmen zusammen, kann sich der Vorteil der ermäßigten Besteuerung schnell „in Luft auflösen“.

Um solch einen Effekt zu vermeiden, kann es sich lohnen, das Zusammentreffen von steuerermäßigten Einnahmen und Entgeltersatzleistungen zu vermeiden. Ebenso kann es sinnvoll sein, Ausgaben, wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in das Jahr der ermäßigt besteuerten Einnahmen vorzuziehen. Auf diese Weise tritt ein dem Progressionsvorbehalt ähnlicher Effekt ein, jedoch steuersenkend und nicht –erhöhend.

Tipp: Ein Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnungen wie Lohnhelden ist der richtige Ansprechpartner, um eine Erhöhung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts so weit wie möglich zu vermeiden.

9. Was, wenn ich Verlust mache?

Neben sogenannten positiven Einkünften, die durch den Progressionsvorbehalt die Steuerlast erhöhen, gibt es auch negative Einkünfte, die die Steuerlast mindern. In diesem Zusammenhang ist von einem negativen Progressionsvorbehalt die Rede. Dieser kann den Steuersatz nicht nur senken, sondern – in extremen Fällen – sogar auf null drücken.

Eine Steuerminderung ist beispielsweise zu erwarten, wenn Ihnen zu viel Krankengeld gezahlt wurde und Sie dieses in den Folgejahren an Ihre Krankenkasse zurückzahlen. Ebenso kann es zu einem negativen Progressionsvorbehalt kommen, wenn ihre mit Ihren ausländischen Einkünften in einem Jahr Verluste verbucht haben. Solche Verluste werden bei der Berechnung des Steuersatzes vom Einkommen abgezogen, sodass sich der Steuersatz reduziert. Schließlich wurde Ihre Leistungsfähigkeit durch die Verluste gemindert.

10. Zusammenfassung

  • Gewisse Lohnersatzleistungen oder Entgeltersatzleistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld I etc.) sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
  • Die entsprechenden Leistungen werden Ihrem Einkommen hinzugerechnet, wodurch sich Ihr Steuersatz bzw. Ihre Steuerlast erhöht.
  • Der (höhere) Steuersatz bezieht sich auf Ihr zu versteuerndes Einkommen, d.h. die Steuern werden nicht auf die Einkommensersatzleistungen erhoben.

11. FAQ – Frequently Asked Questions

In diesem Abschnitt finden Sie die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zu dem Thema.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Hierunter versteht man, dass in Anspruch genommene Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.) bei der Ermittlung der Einkommensteuer Berücksichtigung finden. Die Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich jedoch auf den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen aus.

Bei welchen Lohnersatzleistungen greift der Progressionsvorbehalt?

  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Durch die Europäische Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgelder
  • Steuerfreie Auslandseinkünfte
  • Verdienstausfall-Entschädigungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz
  • Steuerfreie Zuschläge und Aufstockungsbeträge

Welche Lohnersatzleistungen sind nicht vom Progressionsvorbehalt betroffen?

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Überbrückungsgeld nach dem SGB III
  • Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung
  • Betreuungsgeld
  • Gründungszuschuss

Wann greift der Progressionsvorbehalt?

Die Besteuerung ist von dem Zeitpunkt abhängig, wann das Geld, sprich: die Entgeltersatzleistung auf Ihrem Bankkonto eingeht. Eine Leistung wird in dem Jahr dem Vorbehalt unterworfen, in dem Sie sie erhalten haben.

Was ist ein negativer Progressionsvorbehalt?

Hierbei handelt es sich sozusagen um negative Einkünfte bzw. um Verluste. Anders als positive Einkünfte erhöhen diese nicht Ihre Steuerlast, sondern reduzieren sie. In extremen Fällen kann ein negativer Vorbehalt den Steuersatz sogar auf null senken.

Was bedeutet ein Progressionsvorbehalt?

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bei der Festlegung des jeweiligen Steuersatzes steuerfreie Einkünfte berücksichtigt werden. Diese werden zwar selbst nicht besteuert, tragen in der Summe jedoch zur Findung des Steuersatzes bei.

Wie berechnet sich der Progressionsvorbehalt?

Addieren Sie zusätzlich zu Ihrem zu versteuernden Einkommen alle steuerfreien Einkünfte hinzu (Minijob, Kindergeld etc.). Die Gesamtsumme wird nun mit dem Einkommenssteuerprozentsatz multipliziert – dieser Beträgt 21,76%.

Wird der Progressionsvorbehalt für 2021 ausgesetzt?

Viele fordern aufgrund von Kurzarbeitszeiten in 2020 und 2021 ein Aussetzen des Progressionsvorbehalts, um nicht am Ende mit einer riesigen Steuernachzahlung dazustehen. Dazu gibt es noch keine Entscheidung.

Wann kommt der Progressionsvorbehalt zum Tragen?

Der Progressionsvorbehalt ist wichtig bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes. Dazu zählen Einkünfte aus Arbeitslosengeld I (ALG I), Eingliederungshilfe, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld vom gesetzlichen Versicherer, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltszahlungen, Übergangsgeld, Verletztengeld.

Fazit:
Lohnbüro lohnt sich

Wir verstehen uns bei Lohnhelden als Spezialdienstleister, der seine Mandanten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet. Unser Augenmerk liegt auf dem persönlichen Service, auf Zuverlässigkeit, Kompetenz und Verlässlichkeit.

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