Der Solidaritätszuschlag ist eine spezielle Abgabe auf die Einkommen- bzw. die Körperschaftssteuer. Während Arbeitnehmer den sogenannten Soli direkt vom Gehalt abgezogen bekommen (in der Lohnabrechnung), müssen Unternehmen den Zuschlag auf anderem Wege zahlen.
Was genau versteht man unter dem Solidaritätszuschlag und wie wird erhoben?
Außerdem interessant: Seit wann gibt es die besondere Abgabe und warum steht der Soli in der Kritik? Diese und weitere Fragen werden in den folgenden Abschnitten beantwortet.
Der Zuschlag als Ergänzung zur Körperschafts- bzw. Einkommensteuer wurde im Jahr 1991 eingeführt. Und zwar, um einen finanziellen Ausgleich in Bezug auf diese Aspekte zu schaffen:
Der Solidaritätszuschlag galt lange als unbefristet; er ist von jedem und jeder Erwerbstätigen zu zahlen. Heute dient die Abgabe in erster Linie der Finanzierung der mit der Wiedervereinigung verbundenen Kosten.
Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag gilt die nach der in § 3 Abs. 2 SolZG berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998; seine Höhe beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Dabei sind niedrige Einkommen von der „Versteuerung“ ausgenommen: Solidaritätszuschlag zahlen nur diejenigen, die jährlich mindestens 972 Euro an Einkommensteuer zahlen.
Anders ausgedrückt: Soli-verpflichtet sind alle mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von über 1.522 Euro. Diese Werte gelten für die Steuerklasse I und können in anderen Steuerklassen abweichen (s.u.).
Der Grundlagenbescheid für den Solidaritätszuschlag ist der Einkommensteuer-Bescheid. Dabei gibt es, neben der bereits genannten Freigrenze von 972 Euro, einen weiteren Wert, bis zu dem kein Soli erhoben wird: 1.944 Euro ESt-Schuld nach Splittingtabelle für Ehepaare. Wird diese Freigrenze überschritten, wird der Zuschlag nicht, wie oben erwähnt, mit 5,5 Prozent, sondern mit 20 Prozent auf den Unterschiedsbetrag zwischen Freigrenze und Bemessungsgrundlage (ESt-Schuld) berechnet. Das folgende Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt.
Beispiel:
Ein Ehepaar erzielt in einem Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von 27.620 Euro. Folglich beträgt die Einkommensteuer-Schuld laut Splittingtabelle (Stand 2016) 1.972 Euro. Der Unterschiedsbetrag zur Freigrenze (1.944 Euro) beträgt 28 Euro. Hierauf werden 20 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben. Das entspricht 5,60 Euro.
Festzuhalten bleibt, dass das Ehepaar aufgrund der Freigrenze von 1.944 Euro nicht 108,46 Euro (= 5,5 Prozent von 1.972 Euro), sondern lediglich 5,60 Euro Solidaritätszuschlag zahlt.
Und wie sieht es mit dem Soli für ein Unternehmen aus? Ein Beispiel hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt.
Nehmen wir einmal an, eine GmbH erzielt einen Vorsteuergewinn von 20.000 Euro. Dementsprechend muss die Firma 3.000 Euro Körperschaftssteuer (15 Prozent) zahlen. Auf diese wird der Solidaritätszuschlag erhoben: 5,5 Prozent von 3.000 Euro sind 165 Euro. Die GmbH muss also einen Soli in Höhe von 165 Euro zahlen.
Hinweis: Da sich die Abgabe nicht wesentlich von der Körperschafts- und der Einkommensteuer unterscheidet, wird der Soli von Kritikern auch als „versteckte Steuer“ bezeichnet. Mehr zur Kritik an dem Zuschlag im weiteren Verlauf des Beitrags.
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Seit geraumer Zeit wird u.a. vor Gericht darüber gestritten, ob der Solidaritätszuschlag rechtens bzw. überhaupt noch zeitgemäß ist. Kritiker stellen vor allem diese Aspekte in Frage:
Exkurs: Solidarpakt
Der Solidarpakt (I und II) ist die Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländern, den ostdeutschen Bundesländern besondere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (Stichwort Länderfinanzausgleich). Diese Mittel sollen dabei helfen, teilungsbedingte Sonderlasten abzubauen.
Wichtig: Da der Solidaritätszuschlag nicht von den Ländern, sondern vom Steuerzahler entrichtet wird und da er nicht an den „Aufbau Ost“ zweckgebunden ist, macht er eigentlich keinen Bestandteil des Solidarpakts aus. Er wird aber dennoch häufig mit diesem in Verbindung gebracht.
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Der Bund der Steuerzahler hat bereits im Jahr 2007 beim Finanzgericht Niedersachsen Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht. Und tatsächlich gab der Gericht dem BdSt Recht. Das heißt, das FG Niedersachsen hält die Erhebung des Soli zumindest ab 2007 für verfassungswidrig. Deshalb gab man den Fall an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiter. Dieses argumentierte im Jahr 2010, dass sich das FG Niedersachsen nicht ausreichend mit der Thematik auseinandergesetzt habe und wies die Klage somit ab. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte den Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und die Körperschaftssteuer für zum Jahr 2007 für rechtens.
Die Begründung: Auch nach 13 Jahren Laufzeit (geplant war ursprünglich eine einjährige Erhebung) trüge der Soli zur Deckung der mit der Wiedervereinigung verbundenen Kosten bei.
Mittlerweile haben sich die Kritiker und Kläger durchgesetzt, sodass der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 weitgehend entfällt. So beschloss der Bundestag in 2020, dass ab 2021 nur noch Spitzenverdiener den Zuschlag zahlen müssen. Dabei gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die Abgabe. Für diejenigen, die nicht zu den Spitzenverdienern gehören (nur rund 6,5 Prozent in Deutschland gehören dieser Gruppe an), entfällt der Soli ab 2021 ganz.
Gut zu wissen: Als Spitzenverdiener gelten all diejenigen, die mehr als etwa 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Beträgt das jährliche Einkommen bis zu 109.000 Euro, wird ein geringerer Solidaritätszuschlag bemessen; wer mehr verdient, zahlt die üblichen 5,5 Prozent.
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0541 9393 99 99Sie haben Fragen zum Solidaritätszuschlag oder einige wichtige Informationen aus dem obigen Beitrag sind Ihnen entfallen? Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zu dem Thema beantwortet. Bei weiteren offenen Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Wir bei lohnhelden.net beraten Sie gerne.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Soli ist eine besondere Abgabe auf die Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. auf die Körperschaftssteuer von Unternehmen. Er wurde im Jahr 1991 eingeführt, um einen finanziellen Ausgleich hinsichtlich der folgenden
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Die Höhe des Soli beträgt 5,5 Prozent von der Einkommensteuer- bzw. der Körperschaftssteuer-Schuld.
Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Prinzipiell muss jeder, der in Deutschland ein Einkommen bezieht, den Soli zahlen. Ausgenommen davon sind Geringverdiener, die weniger als 972 Euro ESt im Jahr zahlen. Bei Ehepaaren beträgt die Freigrenze 1.944 Euro. Zahlen Eheleute in einem Jahr mehr als 1.944 Euro ESt, wird der Betrag nicht mit 5,5 Prozent beziffert, sondern der Unterschied zwischen dem Freibetrag und der ESt-Schuld wird mit 20 Prozent „besteuert“.
Wie viel Solidaritätszuschlag müssen Unternehmen zahlen?
Macht eine GmbH beispielsweise 50.000 Euro Vorsteuergewinn, beträgt die Körperschaftssteuer (= 15 Prozent) 7.500 Euro. Auf diese wird der Soli erhoben: 5,5 Prozent von 7.500 Euro entsprechen 412,50 Euro.
Warum gibt es Kritik am Solidaritätszuschlag?
Die Kritik an dem Soli ist vielfältig. So argumentierte das Finanzgericht Niedersachsen bereits im Jahr 2006, dass die deutsche Wiedervereinigung langfristig finanziert werden müsse und nicht durch Ergänzungsabgaben zu decken ist. Ebenso gibt es Kritik an der Dauer der Soli-Erhebung: Der Staat hätte den Zuschlag spätestens Ende 2019 abschaffen müssen, da in diesem Jahr der Solidarpakt auslief. Zudem nähme der Staat durch den Soli mehr ein als er für die neuen Bundesländer ausgibt und es gibt Stimmen, die den Solidaritätszuschlag als „Etikettenschwindel“ bezeichnen. Die Einnahmen sind nämlich nicht zweckgebunden und können theoretisch für diverse Ausgabeposten verwendet werden.
Wann wird der Solidaritätszuschlag abgeschafft?
Der Soli entfällt ab dem Jahr 2021 weitgehend. Ab dann müssen nur noch sogenannte Spitzenverdiener (6,5 Prozent der deutschen Bevölkerung) den Zuschlag zahlen. Dabei gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die spezielle Abgabe. Für „Normalverdiener“ entfällt der Soli ab 2021.
Müssen Rentner den Solidaritätszuschlag zahlen?
Ja, auch Rentner müssen den Soli zahlen. Und zwar in Form von 5,5 Prozent der Einkommensteuer – so wie bei allen anderen Steuerzahlern. Zahlt man im Ruhestand keine Einkommensteuer, entfällt der Soli natürlich. Ab dem Jahr 2021 werden auch Rentner keinen entsprechenden Zuschlag mehr zahlen müssen.
Wer profitiert von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags?
Ab 2021 müssen nur noch Spitzenverdiener den Soli zahlen. Von der Abschaffung profitieren also all diejenigen, die weniger als rund 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen.
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