Solidaritätszuschlag 2021 – Was ist das & warum gibt es ihn?

Der Solidaritätszuschlag – vorgestellt, berechnet, kritisiert und jetzt abgeschafft?

Der Solidaritätszuschlag ist eine spezielle Abgabe auf die Einkommenssteuer von Personen sowie die Körperschaftssteuer bei Unternehmen. Während Arbeitnehmer den sogenannten Soli direkt vom Gehalt oder Lohn über im Zuge der Lohnabrechnung abgezogen bekommen, müssen Unternehmen den Solidaritätszuschlag auf anderem Wege zahlen.

Doch was genau versteht man eigentlich unter dem Solidaritätszuschlag? Wie und warum wird er erhoben? Und wer muss seit der Änderung zum Soli im Jahr 2021 überhaupt noch Solidaritätszuschlag zahlen? Die Lohnhelden klären auf!

Inhaltsverzeichnis

1. Warum gibt es den Solidaritätszuschlag?

Der Zuschlag als Ergänzung zur Körperschafts- bzw. Einkommensteuer wurde im Jahr 1991 eingeführt. Damit sollte vor allem ein finanzieller Ausgleich für die erhöhten Ausgaben für die Kosten der Wiedervereinigung beziehungsweise der deutschen Einheit geschaffen werden. Durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags sollten die damit verbundenen Kosten von allen Mitgliedern der Gesellschaft getragen werden. Neben den Kosten der deutschen Wiedervereinigung sollten mit der Einführung des Solis auch die finanziellen Mehrbelastungen aus dem Golfkonflikt sowie die Unterstützung von strukturschwachen Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa finanziert werden.

Grundsätzlich muss jede erwerbstätige Person, aber auch Unternehmen den Solidaritätszuschlag zahlen. Seit dem 01.01.2021 entfällt diese Abgabe jedoch für einen Großteil der in Deutschland Erwerbstätigen.

2. Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag und wer muss ihn zahlen?

Die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer.

Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag gilt die nach der in § 3 Abs. 2 SolZG berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998.

Dabei sind niedrige Einkommen von der „Versteuerung“ ausgenommen. Solidaritätszuschlag zahlten bis 2021 nur diejenigen, die jährlich mindestens 972 Euro an Einkommensteuer zahlen mussten. Anders ausgedrückt: Soli-verpflichtet sind alle mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von über 1.522 Euro (Steuerklasse 1).

2.1 Weitestgehender Wegfall des Solis seit 2021 und weitere Veränderungen

Am 14.11.2019 wurde durch den Deutschen Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Seit dem 01.01.2021 sind rund 90 Prozent der vorherigen Soli-Zahler von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit. Statt der bis dato geltenden Freigrenze von 972 Euro liegt diese seit Beginn des Jahres 2021 bei 16.956 Euro für Alleinverdiener beziehungsweise 33.912 Euro bei verheirateten und zusammenveranlagten Steuerzahlern. Liegt die zu zahlende Einkommenssteuer also unter dieser Freigrenze, ist kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Um einen Belastungssprung bei darüberliegenden Einkommen zu vermeiden, gilt zusätzlich eine sogenannte Milderungszone. Für Alleinverdiener mit einer Einkommenssteuerschuld zwischen der Freigrenze bis maximal 31.528 Euro sind nicht sofort die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.

Stattdessen wächst die Höhe des zu zahlenden Solis mit dem Einkommen. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinverdiener) beziehungsweise 192.818 Euro (Verheiratete) im Jahr, so ist weiterhin der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu bezahlen. Das betrifft rund 3,5 Prozent der Steuerzahler in Deutschland. Auch auf Einkünfte aus Kapitalerträgen muss weiterhin Solidaritätszuschlag gezahlt werden, sofern der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr (Alleinverdiener) übertroffen wird. Unternehmen müssen ebenfalls weiterhin Solidaritätszuschlag auf die zu zahlende Körperschaftssteuer entrichten.

2.2 Wie berechnet sich der Solidaritätszuschlag bei Unternehmen?

Durch die im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zum Solidaritätszuschlag werden kleine und mittlere Einkommen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit. Für Unternehmen, ganz gleich welcher Größe, gilt dies allerdings nicht. Hier muss weiterhin der Solidaritätszuschlag zusätzlich zur Körperschaftssteuer abgeführt werden. Am folgenden Beispiel erklärt sich, wie dieser berechnet wird:

Wir beraten größere und kleinere Unternehmen jeder Branche. Nehmen wir einmal an, eine GmbH erzielt einen Vorsteuergewinn von 20.000 Euro. Dementsprechend muss die Firma 3.000 Euro Körperschaftssteuer (15 Prozent) zahlen. Auf diese wird der Solidaritätszuschlag erhoben: 5,5 Prozent von 3.000 Euro sind 165 Euro. Die GmbH muss also einen Soli in Höhe von 165 Euro zahlen.

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3. Kritik kommt von vielen Seiten

Bereits seit längerem wird in der Politik und auch vor Gericht darüber gestritten, ob der Solidaritätszuschlag rechtens beziehungsweise überhaupt noch zeitgemäß ist. Kritiker stellen dabei vor allem die Grundlage zur Erhebung des Solidaritätszuschlags in Frage. So hat das niedersächsische Finanzgericht bereits im Jahr 2006 argumentiert, dass die Kosten der deutschen Wiedervereinigung langfristig gedeckt werden müssten und nicht durch eine entsprechende Ergänzungsabgabe zu finanzieren sind.

Mehrere Parteien bezeichnen den Solidaritätszuschlag als „Etikettenschwindel“. Und zwar, da er nicht zweckgebunden ist, sondern von der Bundesregierung theoretisch für sämtliche Ausgabeposten verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang unterstellen einige Kritiker dem Staat auch, dass es nicht darum gehe, strukturschwache Regionen zu fördern.

Auch der Bund der Steuerzahler (kurz: BdSt) deutet immer wieder darauf hin, dass der Soli ursprünglich nicht dauerhaft erhoben werden sollte. Stattdessen lief der Solidarparkt Ende 2019 aus. Laut BdSt müsse die Regierung ihr Versprechen einhalten und darf den Solidaritätszuschlag somit seit 2020 nicht mehr bei Unternehmen und Bürgern erheben.

Zudem bemängeln Kritiker, dass der Bund längst mehr mit dem Soli einnimmt als er für die neuen Bundesländer ausgibt. So betrugen die Einnahmen mit dem Zuschlag zwischen 2005 und 2019 216 Milliarden Euro. Demgegenüber gab der Staat im selben Zeitraum aber nur rund 157 Milliarden Euro für den Solidarpakt II aus.

Exkurs: Solidarpakt

Der Solidarpakt (I und II) ist die Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländern, den ostdeutschen Bundesländern besondere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (Stichwort Länderfinanzausgleich).

Diese Mittel sollen dabei helfen, teilungsbedingte Sonderlasten abzubauen.

Wichtig zu wissen: Da der Solidaritätszuschlag nicht von den Ländern, sondern vom Steuerzahler entrichtet wird und da er nicht an den „Aufbau Ost“ zweckgebunden ist, macht er eigentlich keinen Bestandteil des Solidarpakts aus. Er wird aber dennoch häufig mit diesem in Verbindung gebracht.

3.1 Hat der Solidaritätszuschlag eine Zukunft?

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hatte bereits im Jahr 2007 beim Finanzgericht Niedersachsen Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht. Und tatsächlich gab das Gericht dem BdSt Recht. Das heißt, das FG Niedersachsen hält die Erhebung des Soli zumindest ab 2007 für verfassungswidrig.

Deshalb gab man den Fall an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiter. Dieses argumentierte im Jahr 2010, dass sich das FG Niedersachsen nicht ausreichend mit der Thematik auseinandergesetzt habe und wies die Klage somit ab. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte den Solidaritätszuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer im Jahr 2007 für rechtens. Die Begründung: Auch nach 13 Jahren Laufzeit (geplant war ursprünglich eine einjährige Erhebung) trüge der Soli zur Deckung der mit der Wiedervereinigung verbundenen Kosten bei.

3.2 Die Politik hat reagiert – Die spezielle Abgabe verabschiedet sich

Mittlerweile haben sich die Kritiker und Kläger durchgesetzt, sodass der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 weitestgehend entfällt. Wie bereits beschrieben gilt der Wegfall des Solidaritätszuschlags zwar für einen großen Teil der Steuerzahler, allerdings nicht für Spitzenverdiener mit mehr als rund 73.000 Euro pro Jahr. Auch Unternehmen sowie erfolgreiche Kapitalanleger müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen.

Auch an dieser nun geltenden Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags gibt es weiterhin Kritik. Einige Politiker, Verbände sowie Interessenvertretungen sehen in der Abschaffung, von dem nur ein Teil der Bevölkerung profitiert ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Derzeit laufen vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Klagen, deren Ausgang entscheiden wird, ob die derzeitige Regelung verfassungskonform ist.

Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium alle Finanzämter angewiesen, Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2020 mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Haben die laufenden Klagen in der Zukunft Erfolg, können sich wohl alle Steuerzahler über eine Nachzahlung freuen. Ob es so weit kommt, muss allerdings noch gerichtlich geklärt werden.

4. Zusammenfassung

Der Solidaritätszuschlag, auch als Soli bezeichnet, stellt eine Ergänzungsabgabe zur Körperschafts- und Einkommensteuer dar. Mit seiner Einführung im Jahr 1991 sollten die Kosten der deutschen Wiedervereinigung und insbesondere der Aufbau strukturschwacher Regionen im Osten Deutschlands gedeckt werden. Die Höhe des Soli beträgt 5,5 Prozent, wobei als Berechnungsgrundlage die zu zahlende Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer herangezogen wird.

Bei Arbeitnehmern wird der Zuschlag jeden Monat automatisch durch die Lohnbuchhaltung vom Gehalt abgezogen. Der Solidaritätszuschlag steht schon lange in der Kritik. Seit dem Jahr 2021 müssen nur noch Spitzenverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger die Abgabe zahlen. Die Fragen, ob diese Teil-Abschaffung verfassungskonform ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wird aktuell auf gerichtlichem Wege geklärt.

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5. Fazit: Lohnbüro lohnt sich

Wir verstehen uns bei Lohnhelden als Spezialdienstleister, der seine Mandanten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet. Auch im Hinblick auf die Berechnung und die Abführung des Solidaritätszuschlages für Ihre Arbeitnehmer sind wir Spezialisten. Dank des ausgeprägten Spezialwissens unserer Lohnhelden wird im Rahmen der Lohn- und Gehaltabrechnung für jeden Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags individuell ermittelt.

So genießt Ihr Unternehmen Rechtssicherheit auch bei sich verändernden Rahmenbedingungen.

Unser Augenmerk liegt dabei auf dem persönlichen Service, auf Zuverlässigkeit, Kompetenz und einer belastbar korrekten Lohnabrechnung für Ihr gesamtes Unternehmen.

6. FAQ – Frequently Asked Questions

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Solidaritätszuschlag haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt. Bei weiteren offenen Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Wir bei Lohnhelden beraten Sie gerne rund um das Thema Solidaritätszuschlag sowie allen anderen Belangen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Wer muss ab 2021 noch Solidaritätszuschlag?

Wer seit Januar 2021 mehr als 16.956€ Lohnsteuer vom Brutto-Entgelt abführt, muss noch den Solidaritätszuschlag zahlen. Das gilt allerdings nur für rund 10% der Steuerzahler – 90% werden somit steuerlich entlastet.

Wer zahlt ab 2021 keinen Soli mehr?

Rund 90 % der Steuerzahler müssen seit dem 1. Januar 2021 keinen Soli mehr entrichten. Das betrifft Personen, die in Ihrer Einkommenssteuer weniger als 16.956 € Lohnsteuer pro Jahr abführen.

Was ist Solidaritätszuschlag einfach erklärt?

Der sogenannte Soli ist ein Zuschlag der auf die Einkommens- sowie Körperschaftssteuer erhoben wird. Er dient dazu, die deutsche Einheit zu finanzieren. Seit 2021 entfällt der Soli für 90% der Steuerzahler.

Wann entfällt der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag wird auf die Einkommens- sowie Körperschaftssteuer erhoben. Dieser entfällt nun seit dem 1. Januar 2021 für alle, die weniger als 16.956 € Lohnsteuer pro Jahr abführen.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Soli ist eine besondere Abgabe auf die Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. auf die Körperschaftssteuer von Unternehmen. Er wurde im Jahr 1991 eingeführt, um einen finanziellen Ausgleich für die finanziellen Belastungen der deutschen Einheit, der Mehrbelastungen durch den Golfkonflikt sowie zur Unterstützung strukturschwacher Regionen und Länder in Süd-, Ost- und Mitteleuropa zu schaffen.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Die Höhe des Soli beträgt 5,5 Prozent. Als Bemessungsgrundlage dient die zu zahlende Einkommensteuer- bzw. der Körperschaftssteuer.

Auch im Hinblick auf die Berechnung und die Abführung des Solidaritätszuschlages für Ihre Arbeitnehmer sind wir Spezialisten. Dank des ausgeprägten Spezialwissens unserer Lohnhelden wird im Rahmen der Lohn- und Gehaltabrechnung für jeden Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags individuell ermittelt.

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Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Mit der Einführung musste prinzipiell muss jeder, der in Deutschland ein Einkommen bezieht, den Soli zahlen. Ausgenommen davon waren Geringverdiener, die weniger als 972 Euro ESt im Jahr zahlen. Bei Ehepaaren betrug die Freigrenze 1.944 Euro. Seit dem 01.01.2021 ist der Solidaritätszuschlag für einen großen Teil der Steuerzahler in Deutschland entfallen. Erst ab einer Steuerschuld von 16.956 Euro für Alleinverdiener beziehungsweise 33.912 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten wird seit dem der Solidaritätszuschlag erhoben. Unternehmen und Kapitalanleger müssen auch nach 2021 den Solidaritätszuschlag weiterhin ohne Einschränkungen zahlen.

Wie viel Solidaritätszuschlag müssen Unternehmen zahlen?

Bei Unternehmen berechnet sich die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags auf Grundlage der zu erhebenden Körperschaftssteuer. Macht eine GmbH beispielsweise 50.000 Euro Vorsteuergewinn, beträgt die Körperschaftssteuer (= 15 Prozent) 7.500 Euro. Auf diese wird der Soli erhoben: 5,5 Prozent von 7.500 Euro entsprechen demnach 412,50 Euro.

Wann wird der Solidaritätszuschlag abgeschafft?

Der Soli entfällt seit dem Jahr 2021 weitestgehend für einen großen Teil der Bevölkerung. Ab dann müssen nur noch sogenannte Spitzenverdiener (rund 6,5 Prozent der deutschen Bevölkerung) sowie Unternehmen und Kapitalanleger den Zuschlag zahlen. Dabei gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die spezielle Abgabe. Für „Normalverdiener“ ist der Soli ab 2021 nicht mehr zu zahlen. Ob die Abgabe generell abgeschafft wird, hängt auch von den Gerichtsentscheidungen zur teilweisen Abschaffung des Solis ab, welche in der Zukunft erwartet werden.

Warum gibt es Kritik am Solidaritätszuschlag?

Die Kritik an dem Soli ist vielfältig. So argumentierte das Finanzgericht Niedersachsen bereits im Jahr 2006, dass die deutsche Wiedervereinigung langfristig finanziert werden müsse und nicht durch Ergänzungsabgaben zu decken ist. Ebenso gibt es Kritik an der Dauer der Soli-Erhebung: Der Staat hätte den Zuschlag spätestens Ende 2019 abschaffen müssen, da in diesem Jahr der Solidarpakt auslief.

Zudem nähme der Staat durch den Soli mehr ein als er für die neuen Bundesländer ausgibt und es gibt Stimmen, die den Solidaritätszuschlag als „Etikettenschwindel“ bezeichnen. Die Einnahmen sind nämlich nicht zweckgebunden und können theoretisch für diverse Ausgabeposten verwendet werden. Die Politik reagierte auf die zunehmende Kritik am Solidaritätszuschlag mit der Teil-Abschaffung seit dem 01.01.2021. Doch auch hieran gibt es kritische Stimmen, die darin einen Verstoß gegen den Grundsatz zur Gleichbehandlung sehen.

Müssen Rentner den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich müssen auch Rentner den Soli zahlen. Und zwar in Form von 5,5 Prozent der Einkommensteuer – so wie bei allen anderen Steuerzahlern. Zahlt man im Ruhestand jedoch keine Einkommensteuer, da die Renteneinkünfte unter dem Steuerfreibetrag liegen, entfällt der Soli natürlich. Ab dem Jahr 2021 werden auch Rentner keinen entsprechenden Zuschlag mehr zahlen müssen, sofern ihr jährliches Einkommen die neuen Freigrenzen nicht überschreitet.

Wer profitiert von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags?

Ab 2021 müssen nur noch Spitzenverdiener den Soli zahlen. Von der Abschaffung profitieren also all diejenigen, die weniger als rund 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Unternehmen und Kapitalanleger werden durch die neu geregelten Freigrenzen jedoch nicht entlastet.