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Die Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Ausnahmen: PV in Sachsen, Kinderlos-Zuschlag PV). Alle Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
| Versicherung | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil | BBG / Monat |
|---|---|---|---|---|
Rentenversicherung | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 8.450 € |
Krankenversicherung (ohne Zusatz) | 14,60 % | 7,30 % | 7,30 % | 5.813 € |
KV-Zusatzbeitrag (Ø) | 2,90 % | 1,45 % | 1,45 % | 5.813 € |
Pflegeversicherung (1 Kind, West) | 3,50 % | 1,70 % | 1,80 % | 5.813 € |
Pflegeversicherung (kinderlos > 23 J., West) | 4,10 % | 2,30 % | 1,80 % | 5.813 € |
Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % | 8.450 € |
Die Lohnsteuerklasse bestimmt maßgeblich, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich an das Finanzamt abführt. Die Klassen werden nach Familienstand und Beschäftigungssituation vergeben.
| SK | Für wen? | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledig, geschieden, verwitwet (ohne Kinder) | Standardklasse für Singles |
| II | Alleinerziehende mit Kindern | Entlastungsbetrag 4.260 €/Jahr |
| III | Verheiratete Allein-/Hauptverdiener | Splittingtarif, niedrigste Steuer – Gegenstück zu SK V |
| IV | Verheiratete Doppelverdiener (ähnliches Einkommen) | Wie SK I, automatisch bei Heirat |
| V | Geringverdiener-Partner in Ehe (Gegenstück zu SK III) | Kein Grundfreibetrag, hohe Abzüge |
| VI | Zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis | Keine Freibeträge, höchste Abzüge |
Das Kombination III/V empfiehlt sich, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient (Faustregel: Einkommensverhältnis 60:40 oder extremer). Der Hauptverdiener profitiert von der deutlich niedrigeren Steuer in SK III, während der Geringverdiener in SK V höhere monatliche Abzüge hat – unterm Strich zahlt das Paar aber zusammen weniger Steuern als mit zweimal SK IV.
Wichtig: Mit Steuerklasse III/V kann es zu Nachzahlungen in der Steuererklärung kommen. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall Pflicht.
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Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € (Jahreseinkommen) fällt keine Einkommensteuer an. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag von 24.696 €. Der Grundfreibetrag wurde für 2026 um 252 € angehoben, um die Inflation auszugleichen.
Der Kinderfreibetrag von 9.756 € (4.878 € je Elternteil) wird bei der Lohnsteuerberechnung nicht direkt abgezogen. Stattdessen wird Kindergeld (250 €/Monat) gezahlt. Das Finanzamt prüft im Jahresausgleich, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung). Direkte Auswirkung auf die Lohnabrechnung hat der Kinderfreibetrag beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer – diese werden auf eine um den Kinderfreibetrag geminderte Steuerbemessungsgrundlage berechnet.
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Lohnsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Sie wird nur erhoben, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Kirche (z.B. Evangelische oder Katholische Kirche) sind. Den Kirchenaustritt müssen Sie beim Standesamt oder Amtsgericht beantragen.
Seit 2021 wurde der Soli für rund 90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft. Er fällt nur noch bei einer Jahreslohnsteuer von mehr als 20.350 € an (2026). Bis zu dieser Grenze ist der Soli null. Oberhalb gibt es eine Gleitzone (Milderungszone), ab der der volle Satz von 5,5 % greift. Für Spitzenverdiener und Kapitalerträge gilt weiterhin der volle Soli.
Seit der PV-Reform 2023 richtet sich der Arbeitnehmer-Beitrag zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Je mehr Kinder, desto weniger PV-Beitrag zahlt der Arbeitnehmer.
| Anzahl Kinder (< 25 J.) | AN-Anteil PV (nicht Sachsen) | AN-Anteil PV (Sachsen) |
|---|---|---|
| Kinderlos (über 23 Jahre) | 2,30 % | 2,80 % |
| 1 Kind | 1,70 % | 2,20 % |
| 2 Kinder | 1,45 % | 1,95 % |
| 3 Kinder | 1,20 % | 1,70 % |
| 4 Kinder | 0,95 % | 1,45 % |
| 5 und mehr Kinder | 0,70 % | 1,20 % |
Der AG-Anteil bleibt bei 1,80 % (Sachsen: 1,30 %), unabhängig von der Kinderzahl. In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Anteil, da der Freistaat den Buß- und Bettag als Feiertag beibehält.
Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen jeden Monat nicht Ihr volles Bruttogehalt. Stattdessen zieht er die folgenden Beträge direkt ab und führt sie an die zuständigen Stellen ab:
Die Lohnsteuer ist der größte Abzugsposten. Sie basiert auf dem zu versteuernden Jahreseinkommen (Bruttolohn abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und der Vorsorgepauschale für Sozialversicherungsbeiträge). Das Ergebnis wird auf die Steuertabelle nach § 32a EStG angewendet.
RV, KV, PV und AV werden als feste Prozentsätze auf das Bruttoeinkommen erhoben – jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Einkommen über der BBG ist beitragsfrei. Für 2026 liegt die BBG bei 5.812,50 €/Monat (KV/PV) bzw. 8.450 €/Monat (RV/AV).
Soli und Kirchensteuer werden als Prozentsatz der Lohnsteuer berechnet (nach Abzug des Kinderfreibetrags). Für die meisten Arbeitnehmer fällt kein Soli mehr an.
Was übrig bleibt, ist Ihr Nettolohn. Bei einer Bruttogehalt von 3.500 €/Monat in Steuerklasse I (kinderlos, NRW) sind das typischerweise rund 2.300–2.400 € netto.
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Die Benutzung ist denkbar einfach: Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein, wählen Sie Ihre Steuerklasse und Ihr Bundesland – der Rechner zeigt Ihnen sofort das Nettogehalt sowie eine detaillierte Aufschlüsselung aller Abzüge. Für eine noch präzisere Berechnung können Sie zusätzliche Angaben machen:
Das Ergebnis zeigt Ihnen monatliche und jährliche Werte, aufgeteilt nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich sehen Arbeitgeber die Gesamtkosten eines Arbeitsplatzes inklusive der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung.
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Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen monatlich nicht Ihr gesamtes Bruttogehalt. Er zieht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben direkt ab und führt sie an die zuständigen Stellen ab – an das Finanzamt (Lohnsteuer), die Sozialversicherungsträger und ggf. die Kirche. Folgende vier Schritte legen fest, was am Ende auf Ihrem Konto ankommt:
Die Lohnsteuer ist der größte Abzugsposten. Ihr Arbeitgeber berechnet sie auf Basis Ihres jährlichen Bruttogehalts abzüglich der gesetzlich festgelegten Pauschbeträge und der Vorsorgepauschale. Für 2026 gelten:
Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird nach dem progressiven Steuertarif gemäß § 32a EStG besteuert. Der Steuersatz beginnt bei 14 % und steigt bis auf maximal 45 % beim Spitzensteuersatz an.
Die Sozialversicherung umfasst vier Zweige, deren Beiträge als feste Prozentsätze auf das Bruttoeinkommen erhoben werden – jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Einkommen über der BBG ist beitragsfrei. Für 2026 gelten folgende BBGs:
Soli und Kirchensteuer werden als Prozentsatz der Lohnsteuer berechnet, wobei für die Berechnung der Kinderfreibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Für die meisten Arbeitnehmer fällt seit 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr an: Erst ab einer Jahreslohnsteuer von über 20.350 Euro (Singles) greift der Soli.
Was nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übrig bleibt, ist Ihr Nettolohn. Als grobe Faustformel gilt: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro/Monat in Steuerklasse I (kinderlos, NRW) bleiben je nach Krankenversicherungszusatzbeitrag rund 2.050 bis 2.150 Euro netto. Bei 4.000 Euro brutto in SK I sind es etwa 2.700 bis 2.800 Euro netto.
Die Lohnsteuerklasse bestimmt maßgeblich, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die nach Familienstand und Beschäftigungssituation vergeben werden. Die Steuerklasse ändert nichts an der tatsächlichen Jahressteuerschuld – sie beeinflusst lediglich den monatlichen Vorabzug.
|
SK |
Für wen? |
Besonderheit |
|
I |
Ledig, geschieden, verwitwet (ohne Kinder) |
Standardklasse für Singles |
|
II |
Alleinerziehende mit mindestens einem Kind |
Entlastungsbetrag 4.260 €/Jahr |
|
III |
Verheiratete Allein-/Hauptverdiener |
Splittingtarif, niedrigste monatliche Steuer – Gegenstück zu SK V |
|
IV |
Verheiratete Doppelverdiener (ähnliche Einkommenshohe) |
Wie SK I, automatisch bei Heirat; optional mit Faktor |
|
V |
Geringverdiener-Partner in Ehe (Gegenstück zu SK III) |
Kein Grundfreibetrag, hohe monatliche Abzüge |
|
VI |
Zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis |
Keine Freibeträge, höchste Abzüge |
Die Kombination III/V empfiehlt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Als Faustregel gilt ein Einkommensverhältnis von mindestens 60:40. Der Hauptverdiener (SK III) profitiert vom Splittingtarif und zahlt deutlich weniger monatliche Lohnsteuer. Der Geringverdiener (SK V) hat dafür höhere monatliche Abzüge, da kein Grundfreibetrag angerechnet wird.
Wichtig: Bei SK III/V ist eine gemeinsame Einkommensteuerklärung am Jahresende Pflicht, da monatlich zu wenig einbehalten wird und es zu Nachzahlungen kommen kann. Wer das vermeiden möchte, sollte das Faktorverfahren wählen.
Das Faktorverfahren ist eine gerechtere Alternative zur Kombination III/V. Beide Partner wählen Steuerklasse IV, ergänzt durch einen individuell berechneten Faktor (z. B. 0,742). Das Finanzamt ermittelt den Faktor nach der Formel: Einkommensteuer im Splittingverfahren ÷ Summe der Lohnsteuer beider Partner in SK IV. Der Vorteil: Der monatliche Abzug entspricht fast genau der späteren Jahressteuerschuld – Nachzahlungen werden minimiert. Der Faktor muss jährlich neu beantragt werden.
Ein Steuerklassenwechsel ist in der Regel einmal pro Jahr möglich, spätestens bis zum 30. November beim Wohnsitzfinanzamt. Ausnahmen gelten bei Scheidung, Trennung, erneutem Arbeitsbeginn nach Elternzeit oder Arbeitslosigkeit. Der Antrag wird gemeinsam von beiden Ehegatten gestellt – entweder beim Finanzamt oder elektronisch über ELSTER. Der neue Steuerklassenwechsel-Antrag wird dann in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen, auf die Ihr Arbeitgeber zugreift.
Tipp: Wer im Laufe des Jahres heiratet, wird automatisch in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Wechsel in die günstigere Kombination III/V oder das Faktorverfahren muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden.
Die Sozialversicherung ist das tragende System der deutschen sozialen Sicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte (Ausnahmen: PV in Sachsen, Kinderlos-Zuschlag). Alle Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
|
Versicherungszweig |
Gesamtbeitrag |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
BBG/Monat |
|
Rentenversicherung (RV) |
18,60 % |
9,30 % |
9,30 % |
8.450 € |
|
Krankenversicherung (Basisbeitrag) |
14,60 % |
7,30 % |
7,30 % |
5.812,50 € |
|
KV-Zusatzbeitrag (Ø) |
2,90 % |
1,45 % |
1,45 % |
5.812,50 € |
|
Pflegeversicherung (1 Kind, West) |
3,50 % |
1,80 % |
1,80 %* |
5.812,50 € |
|
Pflegeversicherung (kinderlos, West) |
4,20 % |
2,30 % |
1,80 % |
5.812,50 € |
|
Arbeitslosenversicherung (AV) |
2,60 % |
1,30 % |
1,30 % |
8.450 € |
* AG-Anteil PV in Sachsen: 1,30 % (AN-Anteil in Sachsen: +0,50 % höher wegen Buß- und Bettag)
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge prozentual erhoben werden. Einkommen darüber ist beitragsfrei. Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst:
|
Versicherung |
BBG 2026 monatlich |
BBG 2026 jährlich |
|
Kranken-/Pflegeversicherung |
5.812,50 € |
69.750 € |
|
Renten-/Arbeitslosenversicherung |
8.450 € |
101.400 € |
|
Versicherungspflichtgrenze PKV |
6.450 € |
77.400 € |
Wer mit seinem Bruttoeinkommen über der BBG liegt, zahlt Sozialversicherungsbeiträge nur auf den Teil bis zur BBG. Das deckt die absolute Maximalbelastung pro Monat: Bei RV wären das 8.450 € × 9,3 % = 785,85 € AN-Anteil; bei KV/PV auf 5.812,50 € entsprechend.
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Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum. Bis zu einem Jahreseinkommen von 12.348 Euro (Singles) bzw. 24.696 Euro (Ehegatten) fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 wurde der Grundfreibetrag um 252 Euro angehoben (2025: 12.096 Euro). Der Grundfreibetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung automatisch berücksichtigt – Sie müssen nichts beantragen.
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Tarif für 2026 hat fünf Zonen:
Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich – ohne Belege und ohne Antrag. Dieser wird bei der Lohnsteuerberechnung direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat (z. B. lange Pendlerwege, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel), kann diese in der Steuerklärung geltend machen und erhält die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Wer regelmäßig hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, sollte einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. So werden Freibeträge direkt in die ELStAM eingetragen und der Arbeitgeber behält jeden Monat weniger Lohnsteuer ein. Voraussetzung: Die zusätzlichen Aufwendungen müssen insgesamt mehr als 600 Euro/Jahr betragen. Typische Freibeträge:
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind (4.878 Euro je Elternteil). Er setzt sich zusammen aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (6.024 Euro) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (3.732 Euro).
Wichtig zu verstehen: Der Kinderfreibetrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug NOT direkt abgezogen. Stattdessen wird Kindergeld (250 Euro/Monat je Kind, seit 2023) gezahlt. Das Finanzamt prüft erst in der Jahresveranlagung, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich günstiger ist (Günstigerprüfung). Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag jedoch bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und senkt so die Bemessungsgrundlage.
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Es wird von der Familienkasse ausgezahlt und muss dort beantragt werden. Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, längstens bis 25 Jahre (Ausbildung, Studium).
Sind die Eltern nicht verheiratet oder leben getrennt, kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf einen Elternteil übertragen werden – zum Beispiel wenn ein Elternteil der Unterhaltspflicht nicht nachkommt. In Steuerklasse II (Alleinerziehende) wird zusätzlich ein Entlastungsbetrag von 4.260 Euro jährlich (plus 240 Euro für jedes weitere Kind) gewährt.
Seit der PV-Reform im Juli 2023 richtet sich der Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Je mehr Kinder, desto weniger PV-Beitrag zahlt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber-Anteil bleibt hingegen konstant bei 1,80 %.
|
Kinder (unter 25 J.) |
AN-Anteil West |
AN-Anteil Sachsen |
AG-Anteil |
|
Keine Kinder (> 23 J.) |
2,30 % |
2,80 % |
1,80 % |
|
1 Kind |
1,80 % |
2,30 % |
1,80 % |
|
2 Kinder |
1,55 % |
2,05 % |
1,80 % |
|
3 Kinder |
1,30 % |
1,80 % |
1,80 % |
|
4 Kinder |
1,05 % |
1,55 % |
1,80 % |
|
5 und mehr Kinder |
0,80 % |
1,30 % |
1,80 % |
Besonderheit Sachsen: In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen um 0,50 Prozentpunkte höheren AN-Anteil, da der Freistaat den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beibehalten hat. Im Gegenzug wird der AG-Anteil um 0,50 Prozentpunkte reduziert.
Kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren zahlen seit 2023 einen Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten. Dieser ist vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen und wird nicht vom Arbeitgeber mitfinanziert.
Die Kirchensteuer wird nur von Mitgliedern steuererhebender Religionsgemeinschaften (hauptsächlich Evangelische und Katholische Kirche) erhoben. Sie beträgt einen Prozentsatz der Lohnsteuer – nicht des Einkommens:
|
Bundesland |
Kirchensteuersatz |
|
Bayern, Baden-Württemberg |
8 % der Lohnsteuer |
|
Alle anderen 14 Bundesländer |
9 % der Lohnsteuer |
Berechnung: Kirchensteuer = Lohnsteuer (nach Kinderfreibetrag) × Kirchensteuersatz. Beispiel: Lohnsteuer 400 Euro/Monat, NRW, Mitglied: 400 € × 9 % = 36 Euro Kirchensteuer/Monat.
Den Kirchenaustritt müssen Sie beim Standesamt oder Amtsgericht erklären (je nach Bundesland unterschiedlich). Nach dem Austritt entfällt die Kirchensteuer ab dem Folgemonat. Beachten Sie: Bei der Einkommensteuerveranlagung ist die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar.
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 2021 für rund 90 % aller Steuerpflichtigen abgeschafft. Er fällt seither nur noch bei höheren Einkommen an:
Für Ehepaare gilt die doppelte Freigrenze (40.700 Euro Jahreslohnsteuer). Kapitalerträge unterliegen weiterhin dem vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Eine vollständige Abschaffung des Soli ist politisch weiterhin im Gespräch.
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Nur wer als Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Bruttojahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) liegt, darf in die private Krankenversicherung wechseln. Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 Euro/Jahr (6.450 Euro/Monat). Die Grenze muss drei Jahre in Folge überschritten werden (Ausnahme: Beamte, Selbständige, Freiberufler). Wer unter der Grenze liegt, ist in der GKV pflichtversichert.
Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Dieser beträgt maximal die Hälfte des PKV-Beitrags (einschließlich Pflegeversicherung), aber nicht mehr als den Arbeitgeberanteil, der bei GKV-Versicherung anfällen würde. Für 2026 liegt der maximale AG-Zuschuss bei rund 538 Euro/Monat (entspricht dem AG-Anteil bei BBG: 5.812,50 € × 8,475 % AN+AG inkl. Zusatz/2 + PV AG).
Die GKV bietet umfassenden Schutz ohne Gesundheitsprüfung, Familienversicherung für Kinder und Partner (kostenlos), sowie einkommensabhängige Beiträge. Die PKV ermöglicht häufig bessere Leistungen (Chefarztbehandlung, Einzelzimmer), hat aber altersabhängige Beiträge und schließt Vorerkrankungen ggf. aus. Im Alter und bei längerer Arbeitslosigkeit kann die PKV deutlich teurer werden. Ein Rückkehr in die GKV ist für Arbeitnehmer nur möglich, wenn das Einkommen dauerhaft unter die JAEG fällt oder durch einen Arbeitgeberwechsel.
Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse variiert 2026 zwischen unter 1 % und über 2,5 %. Der Durchschnitt liegt bei 2,90 % (AN und AG je 1,45 %). Ein Wechsel der Krankenkasse kann mehrere hundert Euro jährlich sparen. Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht mit 2-monatiger Frist. Vergleichen Sie regelmäßig über Vergleichsportale, welche GKV den günstigsten Zusatzbeitrag bei guter Leistung bietet.
Sachleistungen des Arbeitgebers – z. B. ein Firmenwagen, das Jobticket oder eine kostenlose Mahlzeit – gelten als geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden. Der Wert der Sachleistung wird zum Bruttogehalt addiert, was Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erhöht.
Für privat genutzte Firmenwagen gibt es zwei Methoden:
Besonderheit Elektro- und Hybridfahrzeuge: Für rein elektrische Dienstwagen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis gilt nur 0,25 % statt 1 %. Für extern aufladbare Hybride und E-Fahrzeuge über 70.000 Euro gilt 0,5 %. Diese Regelungen machen Elektrodienstwagen steuerlich sehr attraktiv.
Es gibt zahlreiche Leistungen, die der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei oder mit reduziertem Aufwand gewähren kann:
Das Nettogehalt lässt sich auf mehrere Arten erhöhen, ohne eine Gehaltsverhandlung führen zu müssen. Viele Arbeitnehmer lassen erhebliches Steuersparpotenzial ungenutzt:
Verheiratete sollten regelmäßig prüfen, ob die aktuelle Steuerklassenkombination noch optimal ist. Bei einem Verhältnis von 60:40 oder extremer lohnt sich die Kombination III/V. Bei ähnlichem Einkommen ist IV/IV mit Faktor vorteilhaft, da Nachzahlungen vermieden werden.
Wer regelmäßig weite Strecken fährt, im Homeoffice arbeitet oder außergewöhnliche Belastungen hat, sollte diese als Freibetrag in ELStAM eintragen lassen. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist beim Finanzamt kostenlos und gilt für bis zu zwei Jahre. Ergebnis: sofort monatlich mehr Netto.
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse) sind bis zu 604 Euro/Monat (2026, 4 % der BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Nettolohn sinkt kaum, aber die spätere Rente steigt. Tipp: Arbeitgeber müssen seit 2019 einen Zuschuss von 15 % leisten, wenn sie SV-Beiträge sparen.
Der monatliche Sachbezugswert von 50 Euro ist steuer- und SV-frei (bis 31.12.2026: gilt für Sachleistungen, nicht für Bargeld oder Gutscheine mit universeller Einlösung). Arbeitgeber können zudem zweckgebundene Gutscheine für Tankstellen, Lebensmittelmärkte oder Fitnessstudios ausgeben.
Viele Tarifverträge sehen VWL-Leistungen des Arbeitgebers vor (bis zu 40 Euro/Monat). Diese sind sozialversicherungsfrei und können mit dem staatlichen Sparförderungsbetrag (Arbeitnehmersparzulage) kombiniert werden. Mit geringem Eigenanteil kann so steuereffizient Vermögen aufgebaut werden.
Für Homeoffice-Tage können 6 Euro/Tag, maximal 1.260 Euro/Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei längeren Arbeitsweg lohnt sich die Pendlerpauschale: 0,30 Euro/km für die ersten 20 km, 0,38 Euro ab dem 21. km. Beide können als Freibetrag beim Finanzamt eingetragen werden, um sofort mehr Netto zu erhalten.
Die folgenden Beispielberechnungen gelten für einen Arbeitnehmer ohne Kinder in NRW, GKV, KV-Zusatzbeitrag 1,45 % (AN), keine Kirchensteuer, gesetzlich RV und AV-versichert. Die Werte sind Näherungswerte auf Basis des Steuertarifs 2026:
|
Bruttogehalt/Monat |
SK I (ledig) |
SK III (verh., Hauptverdiener) |
SK V (verh., Geringverdiener) |
|
1.500 € |
ca. 1.230 € |
ca. 1.310 € |
ca. 1.100 € |
|
2.000 € |
ca. 1.570 € |
ca. 1.680 € |
ca. 1.420 € |
|
2.500 € |
ca. 1.890 € |
ca. 2.050 € |
ca. 1.700 € |
|
3.000 € |
ca. 2.130 € |
ca. 2.370 € |
ca. 1.890 € |
|
3.500 € |
ca. 2.360 € |
ca. 2.680 € |
ca. 2.080 € |
|
4.000 € |
ca. 2.720 € |
ca. 3.000 € |
ca. 2.300 € |
|
4.500 € |
ca. 2.970 € |
ca. 3.300 € |
ca. 2.510 € |
|
5.000 € |
ca. 3.200 € |
ca. 3.540 € |
ca. 2.700 € |
|
6.000 € |
ca. 3.660 € |
ca. 4.120 € |
ca. 3.100 € |
|
8.000 € |
ca. 4.750 € |
ca. 5.350 € |
ca. 3.980 € |
Hinweis: Diese Werte sind Richtwerte und können je nach individuellem KV-Zusatzbeitrag, Kirchensteuer, Kinderzahl und Freibeträgen abweichen. Nutzen Sie den Rechner oben für Ihre persönliche, genaue Berechnung.
Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Gehaltsabrechnung (auch: Lohnabrechnung, Entgeltabrechnung). Diese Abrechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. So lesen Sie Ihre Gehaltsabrechnung richtig:
Im oberen Teil der Gehaltsabrechnung stehen Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Steuerklasse, Kinderfreibeträge), die Betriebsstättenummer Ihres Arbeitgebers, die Krankenkasse sowie der Abrechnungszeitraum. Prüfen Sie regelmäßig, ob Steuerklasse und Kinderfreibeträge korrekt eingetragen sind.
Hier erscheint Ihr Festgehalt oder Stundenlohn sowie alle weiteren Vergütungsbestandteile: Überstunden, Zulage, Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder geldwerte Vorteile. Die Summe ergibt das steuerliche und sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt.
In diesem Abschnitt werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ausgewiesen – getrennt voneinander und mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuer wird nach ELStAM-Merkmalen (Steuerklasse, Freibeträge) berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Die SV-Beiträge werden einzeln aufgeführt: RV, KV, PV, AV – jeweils mit dem Beitragssatz und dem AN-Anteil. Daneben wird auch der AG-Anteil ausgewiesen (für Ihre Information, wird nicht von Ihrem Lohn abgezogen). Bei PKV-Versicherten erscheint hier der AG-Zuschuss.
Der Nettolohn ergibt sich aus dem Brutto abzüglich aller Steuern und SV-Beiträge. Davon werden noch ggf. Sachbezüge oder Beiträge zur bAV abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Auszahlungsbetrag, der auf Ihr Konto überwiesen wird.
FAQ
Das Bruttogehalt ist der Betrag, den Sie laut Arbeitsvertrag verdienen – vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Das Nettogehalt ist der Betrag, der tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen wird, nach Abzug aller Pflichtabgaben. Der Unterschied beträgt je nach Einkommenshöhe und Steuerklasse zwischen 20 % und über 45 % des Bruttogehalts.
Ein Arbeitnehmer in Steuerklasse I, kinderlos, GKV (Zusatzbeitrag 1,45 %), NRW, ohne Kirchensteuer behält von 3.000 Euro brutto rund 2.050 bis 2.150 Euro netto. Das entspricht einer Abzugsquote von etwa 28 bis 32 %. In Steuerklasse III (verheiratet, Hauptverdiener) können es mit 2.350 bis 2.400 Euro netto deutlich mehr sein.
Online-Rechner sind Näherungstools und können nicht alle individuellen Besonderheiten berücksichtigen: z. B. steuerliche Freibeträge (ELStAM-Eintrag), den exakten KV-Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, Einmalzahlungen, Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge oder Besonderheiten bei Minijobbern und 450-Euro-Jobs. Für die exakte Abrechnung nutzen Sie die Software Ihres Arbeitgebers oder beauftragen Sie ein Lohnbüro wie die Lohnhelden.
In Steuerklasse I fällt erst ab einem Bruttogehalt von ca. 1.425 Euro/Monat (2026) Lohnsteuer an. Darunter sind Sie durch den Grundfreibetrag (12.348 Euro/Jahr) geschützt. In Steuerklasse III liegt diese Grenze deutlich höher (Splittingvorteil). In Steuerklasse V hingegen wird bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer einbehalten.
Verpflichtet sind Sie u. a. wenn: Sie SK III/V oder das Faktorverfahren nutzen, Sie zwei oder mehr Einkommen beziehen (Zweitjob), Sie Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld) über 410 Euro im Jahr erhalten, das Finanzamt Sie dazu auffordert, oder Ihr Ehepartner keinen Lohn bezieht und Sie SK III wählen. Eine freiwillige Steuerklärung empfiehlt sich fast immer – Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt über 1.000 Euro zurück.
Die Kombination III/V lohnt sich, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern groß sind – Faustregel: Einkommensverhältnis 60:40 oder extremer. Der Hauptverdiener spart durch SK III monatlich mehrere hundert Euro Lohnsteuer. Allerdings drohen am Jahresende Nachzahlungen, da insgesamt zu wenig einbehalten wird. Eine Steuerklärung ist Pflicht.
Ein Steuerklassenwechsel wirkt erst ab dem Monat nach dem Antrag. Rückwirkende Änderungen sind beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht möglich. Allerdings gleicht die jährliche Einkommensteuerklärung eventuelle Unterschiede aus – zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.
Arbeitnehmer, die vor Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Er wird als Prozentsatz vom Arbeitslohn berechnet und ist nach oben begrenzt. Der Prozentsatz wird stufenweise bis 2040 abgebaut. Für den Rechner kann das Geburtsjahr angegeben werden, um diesen Betrag automatisch zu berücksichtigen.
Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 556 Euro/Monat) sind für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (RV 15 %, KV 13 %, Abgaben an die Minijobzentrale). Daher entspricht der Bruttolohn beim Minijob fast vollständig dem Nettolohn. Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann sich zur vollen Rentenversicherungspflicht optieren.
Nettolohnoptimierung beschreibt Strategien, durch die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr Netto auszahlen können, ohne die Gesamtlohnkosten zu erhöhen. Möglichkeiten sind: steuerfreie Sachleistungen (Essensgutscheine, Jobticket), betriebliche Altersvorsorge, betriebliche Krankenversicherung, Fahrtkostenzuschuss oder Internetzuschuss (50 Euro/Monat, pauschal 25 %). Ein professionelles Lohnbüro wie Lohnhelden zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten für Ihr Unternehmen am sinnvollsten sind.
Wir unterstützen Steuerkanzleien als spezialisierter Partner bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Fachlich sicher, termintreu und abgestimmt auf Ihre Kanzleiprozesse.
Als Arbeitgeber zahlen Sie nicht nur das Bruttogehalt Ihres Mitarbeiters. Zusätzlich kommen die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung hinzu – und bei privat versicherten Mitarbeitern noch der AG-Zuschuss zur PKV. Die Gesamtlohnkosten (auch: Personalkosten) liegen daher typischerweise 20 bis 23 % über dem Bruttogehalt:
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Kostenposition |
Beispiel 3.000 € Brutto/Monat |
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Bruttogehalt |
3.000,00 € |
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RV AG (9,30 %) |
279,00 € |
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KV AG (7,30 % + halber Zusatz 0,725 %) |
241,75 € |
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PV AG (1,80 %) |
54,00 € |
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AV AG (1,30 %) |
39,00 € |
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Gesamtlohnkosten AG |
ca. 3.613,75 € |
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Mehrkosten gegenüber Brutto |
+ 20,5 % |
Zusätzlich zu den SV-Beiträgen fallen je nach Branche weitere Arbeitgeberkosten an: Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG), Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, relevant für kleine Betriebe), Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) und je nach Tarifvertrag weitere Leistungen.
Mit unserem Rechner sehen Arbeitgeber direkt im AG-Kostenbereich, was ein Arbeitsplatz tatsächlich kostet. Für eine vollständige Personalkosten-Kalkulation inklusive SOKA-Beiträgen (Baulohn), Nettolohnoptimierung und professioneller Gehaltsabrechnung steht Ihnen das Team der Lohnhelden GmbH zur Verfügung.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen werden jährlich angepasst. Der Grundfreibetrag ist seit 2020 kontinuierlich gestiegen, um die Inflationsauswirkungen abzumildern:
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Jahr |
Grundfreibetrag |
BBG KV/Monat |
BBG RV/Monat |
Ø KV-Zusatzbeitrag |
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2020 |
9.408 € |
4.687,50 € |
6.900 € |
1,10 % |
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2021 |
9.744 € |
4.837,50 € |
7.100 € |
1,30 % |
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2022 |
10.347 € |
4.837,50 € |
7.050 € |
1,30 % |
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2023 |
10.908 € |
4.987,50 € |
7.300 € |
1,60 % |
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2024 |
11.784 € |
5.175,00 € |
7.550 € |
1,70 % |
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2025 |
12.096 € |
5.512,50 € |
8.050 € |
2,50 % |
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2026 |
12.348 € |
5.812,50 € |
8.450 € |
2,90 % |
Der kontinuierliche Anstieg des Grundfreibetrags entlastet vor allem Niedrigverdiener. Die stark gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen hingegen belasten Gut- und Spitzenverdiener mit höheren SV-Beiträgen. Der KV-Zusatzbeitrag hat sich seit 2020 fast verdreifacht und ist für viele Arbeitnehmer deutlich spurbar.
Dieser Brutto-Netto-Rechner gibt Ihnen eine zuverlässige Orientierung – er ersetzt aber keine professionelle Lohnabrechnung. In der Praxis haben Gehaltsabrechnungen viele individuelle Besonderheiten: Tarifverträge, SOKA-Beiträge, Elternzeit, Kurzarbeit, Teilzeit, Einmalzahlungen, betriebliche Versorgungsleistungen und mehr.
Die Lohnhelden GmbH aus Osnabrück übernimmt für Sie die vollständige Lohn- und Gehaltsabrechnung – für Unternehmen aller Größen, Handwerksbetriebe, den öffentlichen Dienst und Steuerberater-Kanzleien. Unser Service:
Vertrauen Sie Ihre Lohnabrechnung erfahrenen Spezialisten an und konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft.
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Sie erhalten stattdessen eine Pension vom Dienstherrn (staatliches Versorgungsrecht). Die Krankenversicherung wird in der Regel über die Beihilfe des Dienstherrn geregelt: Der Dienstherr übernimmt je nach Bundesland 50 bis 80 % der Krankheitskosten, der Rest wird privat versichert. Für den Brutto-Netto-Rechner: Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf "nicht pflichtversichert" setzen, Krankenversicherung auf "privat" stellen.
Wer als Minijobber tätig ist und die Verdienstgrenze von 556 Euro/Monat (2026) nicht überschreitet, ist von Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht weitgehend befreit. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijobzentrale: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung sowie 2 % pauschale Lohnsteuer (optional). Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen – oder freiwillig Beiträge zahlen, um vollständige Rentenanwartschaften zu erwerben.
Für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro gilt die Gleitzonenregelung (Midi-Job). In dieser Zone steigen die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers schrittweise an, während der Arbeitgeber den vollen Beitrag zahlt. Dies soll verhindern, dass Arbeitnehmer durch höhere Verdünste schlechter gestellt werden. Ab 2.000,01 Euro gilt die vollständige SV-Pflicht ohne Gleitzone.
Rentner, die zusätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind, müssen Lohnsteuer und – je nach Rentenhöhe und Erwerbseinkommen – Solidaritätszuschlag zahlen. Die Rentenversicherungspflicht endet bei Erreichen des Regelrentenalters (derzeit 67 Jahre für Jahrgange ab 1964). Rentner in der GKV zahlen auf ihre Rente bereits Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sodass das Erwerbseinkommen ebenfalls SV-pflichtig sein kann.
Auszubildende sind voll sozialversicherungspflichtig ab einer Vergütung über 325 Euro/Monat. Die Beiträge werden häufig teilweise vom Arbeitgeber übernommen. Werkstudenten sind grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungsfrei, solange sie nicht mehr als 20 Stunden/Woche (während des Semesters) arbeiten. Rentenversicherungsbeiträge fallen für Werkstudenten an.
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Ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer ab dem 64. Lebensjahr. Er wird als Prozentsatz des Arbeitslohns berechnet und seit 2005 stufenweise bis 2040 abgebaut. Wer 2026 das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Entlastungsbetrag von 13,6 % (max. 646 Euro/Jahr).
Die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge prozentual erhoben werden. Einkommen über der BBG ist beitragsfrei. Für 2026: BBG KV/PV = 5.812,50 Euro/Monat; BBG RV/AV = 8.450 Euro/Monat.
Das digitale System, in dem Finanzamt und Gemeinden die steuerlichen Merkmale eines Arbeitnehmers (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) speichern. Der Arbeitgeber ruft diese Daten automatisch ab und berechnet darauf basierend die Lohnsteuer. Änderungen (z. B. Heirat, Kirchenaustritt, Freibetrag) werden dem Arbeitgeber automatisch übermittelt.
Ein steuerlicher Freibetrag von 4.260 Euro jährlich (zuzüglich 240 Euro für jedes weitere Kind) für Alleinerziehende in Steuerklasse II. Er mindert die Lohnsteuerbelastung und wird automatisch bei SK II berücksichtigt.
Bestimmte steuerfreie Einkünfte (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) werden zwar nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Wer mehr als 410 Euro solcher Leistungen im Jahr bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet.
Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer, Unterhalt) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Pflegekosten) können das zu versteuernde Einkommen mindern – aber nur im Rahmen der Einkommensteuerklärung, nicht beim laufenden Lohnsteuerabzug. Ausnahme: Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt kann bestimmte Beträge vorwirkend berücksichtigen.
Ein rechnerischer Abzug vom Bruttolohn, der bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird (§ 39b EStG). Sie umfasst die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung). Die Vorsorgepauschale senkt das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer.
Das Jahreseinkommen, auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich aller anerkannten Abzüge: Werbungskosten (mind. 1.230 Euro Pauschbetrag), Sonderausgaben (36/72 Euro Pauschbetrag), Vorsorgepauschale, Freibeträge und etwaige Verluste. Je niedriger das zvE, desto weniger Lohnsteuer fällt an.
Eine vereinfachte Form der Rückberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber am Jahresende (für Arbeitnehmer, die das gesamte Jahr beim gleichen Arbeitgeber tätig waren). Er kann zu einer Erstattung führen, wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde (z. B. durch Gehaltsänderungen, Unterbrechungen). Der Lohnsteuerjahresausgleich ersetzt jedoch nicht die Einkommensteuerklärung.
Fehler in der Lohnabrechnung kommen häufiger vor, als viele denken – sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers. Hier sind die typischsten Fehlerquellen und wie Sie diese erkennen:
Nach einer Heirat oder Scheidung ändert sich die Steuerklasse. Wenn der Arbeitgeber die neue Klasse nicht über ELStAM erhält oder der Mitarbeiter die Änderung nicht meldet, wird die falsche Klasse verwendet. Das kann zu erheblichen Nach- oder Rückzahlungen führen. Prüfen Sie monatlich Ihre Gehaltsabrechnung auf die eingetragene Steuerklasse.
Die Kinderfreibeträge für Soli und Kirchensteuer werden über ELStAM eingetragen. Nach der Geburt eines Kindes oder bei Änderungen (z. B. Kind erreicht das 18. Lebensjahr, Ausbildungsende) müssen diese Daten aktualisiert werden. Ein fehlender Kinderfreibetrag kann zu überhöhtem Soli und Kirchensteuerabzug führen.
Wechselt die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, muss der Arbeitgeber informiert werden. Andernfalls wird weiterhin der alte Satz verwendet. Bei einem Kassenwechsel informieren Sie Ihren Arbeitgeber aktiv über den neuen Zusatzbeitragssatz der neuen Kasse – dieser ist auf der Mitgliedsbescheinigung vermerkt.
Firmenwagenvorteile, Essenszuschüsse oder andere Sachleistungen müssen korrekt als geldwerter Vorteil ausgewiesen werden. Werden sie vergessen, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Nachforderungen stellen. Werden sie doppelt angesetzt, zahlt der Arbeitnehmer zu viel.
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen werden mit dem sogenannten Jahres-Hochrechnungsverfahren versteuert: Die Zahlung wird auf das Jahresentgelt hochgerechnet, die Jahreslohnsteuer berechnet und dann die bereits einbehaltene Lohnsteuer abgezogen. Fehler entstehen häufig, wenn das hochgerechnete Jahresentgelt nicht korrekt berechnet wird.
Fehler in der Lohnabrechnung können für Arbeitgeber teuer werden: Bei einer Lohnsteueraußenprüfung haften Arbeitgeber für nicht oder falsch einbehaltene Lohnsteuer. Die Nachzahlungsperiode umfasst in der Regel die letzten fünf Jahre. Ein professionelles Lohnbüro wie Lohnhelden ist gegen Fehler haftpflichtversichert und minimiert das Risiko durch regelmäßige Prüfroutinen und Gesetzesmonitoring.
Manchmal möchten Sie wissen, wie Ihr Nettolohn in einem früheren Jahr ausgesehen hätte – z. B. für einen Vergleich mit einem Gehaltsangebot, für die Berechnung von Unterhaltsleistungen oder für Rückstellungen. Online-Rechner können auch rückwirkende Berechnungen durchführen, sofern die Steuerwerte der Vorjahre hinterlegt sind.
Die wesentlichen Parameter, die sich von Jahr zu Jahr ändern:
Für die genaue rückwirkende Berechnung empfehlen wir die Nutzung des offiziellen BMF-Abgabenrechners des Bundesministeriums der Finanzen oder die Beauftragung eines Steuerberaters. Bei Unterhaltsstreitigkeiten oder gerichtlichen Verfahren sind zertifizierte Berechnungen von einem Steuerfachmann erforderlich.
Deutschland gilt international als Hochsteuerland. Im OECD-Vergleich der Steuer- und Abgabenlast auf Arbeit (Steuer-Abgaben-Quote) liegt Deutschland regelmäßig unter den Höchstbelasteten:
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Land |
Steuer-Abgaben-Quote (Alleinverd., kein Kind) |
Vergleich zu OECD-Ø |
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Belgien |
ca. 52 % |
Höchste in EU |
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Deutschland |
ca. 48 % |
Platz 2 in OECD |
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Frankreich |
ca. 47 % |
Platz 3 |
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Österreich |
ca. 47 % |
ca. 47 % |
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OECD-Durchschnitt |
ca. 35 % |
- |
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Schweiz |
ca. 23 % |
Niedrig in Europa |
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USA |
ca. 30 % |
Kein KV-Pflichtbeitrag |
Hinweis: Die hohe Abgabenlast in Deutschland ist mit einem umfangreichen Sozialversicherungssystem verbunden: gesetzliche Rente, kostenlose Basisgesundheitsversorgung in der GKV, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung sind ländervergleichend sehr weit entwickelt. Im Gegenzug haben Arbeitnehmer in Niedrigsteuerstaaten oft deutlich höhere private Ausgaben für Altersvorsorge, Krankenversicherung und Absicherung.